Das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG)...
Das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG) …
…ist weitestgehend ein
wirkungsloses Placebo, zur „moralischen“ Beruhigung. Warum erklärt der
Artikel von Jan Schejbal in treffenden Worten. -GU
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein
demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
„Diese Regelungen
wurden als „Beruhigungspille“ eingefügt, als die Angst bestand, die
Einführung der Notstandsregelungen würde eine Gefahr für die Demokratie
darstellen. Doch was sind diese Regelungen wert?
Zunächst einmal
scheinen sie sehr wichtig zu sein, denn sie geben dem Widerstand gegen eine
Diktatur eine gesetzliche Grundlage und tragen sicher auch dazu bei, dass ein
Mensch, der überlegt, Widerstand zu leisten, eine eindeutige Rechtfertigung
dafür hat. Allerdings stellt sich die Frage, wie dies in der Praxis aussieht.
Dazu sind mehrere Szenarien denkbar:
a) Die Gerichte
arbeiten noch vernünftig. Jemand, der Widerstand leistet, kann also die
Gerichte benutzen, um zu seinem Recht zu kommen, daher ist sein Widerstand
nicht vom Widerstandsrecht des Grundgesetzes gedeckt. Wenn er sich also
darauf beruft, wird das Gericht dies – dem Gesetz entsprechend und
korrekterweise – ablehnen und ihn verurteilen. So weit, so gut, das ist noch
in Ordnung. Kommen wir zum zweiten, interessanteren Szenario:
b) Es herrscht ein
totalitärer Staat, die Gerichte sind zum hörigen Handlanger der Staatsmacht
verkommen. Der Widerständler beruft sich vor Gericht auf das Widerstandsrecht,
diesmal berechtigterweise. Allerdings ist das Gericht nicht mehr
rechtsstaatlich, es lehnt eine Anwendbarkeit des Widerstandsrechts ab und
verurteilt den Widerständler wegen Terrorismus oder ähnlichem. War wohl nix.
c) Es herrscht
Schäubles Utopie. Der Widerständler bekommt kein Gericht zu sehen und wird
gleich erschossen oder zumindest unter menschenunwürdigen Bedingungen in
irgendeinem Lager interniert.
Wie man sieht, ist das
Widerstandsrecht im Falle einer funktionierenden Justiz nicht anwendbar und
im Falle einer nicht funktionierenden Justiz wertlos. Es ist also ein schönes
Schmuckelement in der Verfassung, direkten praktischen Nutzen hat es nicht.
Der einzige Effekt, den
es haben kann, ist eine Ermutigung zum Widerstand und eine moralische Stütze
und Rechtfertigung für den Widerstand leistenden selbst. Zudem kann es noch
helfen, nach Ende eines totalitären Staates vor vernünftig arbeitenden
Gerichten Unrechtsurteile aufzuheben – was aber den Toten gar nicht mehr und
den zu Unrecht lange eventuell unter Folter internierten auch nicht sehr
hilft. (Quelle>>>)“
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